Mobilfunk/5G durch gesamträumliche Planung steuern

Poster
Sitzungstermin
Freitag (22. September 2023), 14:30–16:00
Sitzungsraum
SH 0.105
Autor*innen
Wilfried Kühling (MLU Halle-Wittenberg)
Kurz­be­schreib­ung
Für die Mobilfunkstrahlung sind inzwischen u. a. die Krebswirksamkeit und Fruchtbarkeitsstörungen wissenschaftlich belegt. Als schädliche Umwelteinwirkung gemäß BImSchG kann die kommunale Bauleitplanung empfindliche Orte vor Immissionen schützen, wie es bereits beim Lärm gelingt.
Schlag­wörter
Elektromagnetische Felder, Bauleitplanung, Bewertung, Vorsorgeprinzip

Abstract

Die Strahlung des Mobilfunks zählt zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, die gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz und Baugesetzbuch auch durch die hoheitliche Planung zu betrachten und gegebenenfalls zu steuern ist. Der Widerstand gegen die Mobilfunkstrahlung, auch gegen den neuen Standard 5G, nimmt sowohl unter Wissenschaftlern als auch bei Initiativen vor Ort zu. Für besonders empfindlich reagierende Menschen mit Elektrohypersensibiliät werden strahlungsfreie bzw. -reduzierte Gebiete gefordert. Daraus folgen Fragen zu den Möglichkeiten einer räumlichen Steuerung der Kommunikations-Infrastruktur via Funk, um die Auswirkungen auf Menschen bzw. die Flächennutzungen im Raum im Sinne der Vorsorge und Nachhaltigkeit zu begrenzen. In einer neuen Publikation „5G/Mobilfunk durch Gesamträumliche Planung steuern“*) werden die Möglichkeiten und Chancen insbesondere für die kommunale Praxis beleuchtet, risikobewusst zu handeln. Es wird herausgearbeitet, dass insbesondere die kommunale Bauleitplanung ein verlässliches Instrumentarium bereithält, mit dem ein hoher Qualitätsanspruch für Umwelt und Gesundheit auch rechtsverbindlich festgelegt werden kann. Eine Gemeinde kann so eigene Schutz- und Vorsorgeansprüche auch über gesetzlich festgelegte Grenzwerte hinaus verwirklichen, wie dies seit langem bereits bei Luftverschmutzungen und Lärm möglich ist.

Solche Steuerungen zur Vorsorge sind mit der gesamträumlichen Planung möglich, da Gemeinden räumliche Ordnungsziele verbindlich festlegen können. Fachplanerische und andere Vorhaben (z. B. Sendeeinrichtungen des Mobilfunks) haben sich diesem Ziel ggf. anzupassen. Dies bestätigt auch die höchstrichterliche Rechtsprechung.

Immissionsnormen in Höhe von 1–100 µW/m2 (0,2–0,02 V/m) können einen angemessenen planungsrechtlichen Rahmen abbilden und einer Umweltprüfung zugrunde gelegt werden. Hierzu liegen begründete Ableitungen vor. Damit lassen sich z. B. „Weiße Zonen“ für Risikogruppen und weitere Aspekte berücksichtigen. Die offenen Darstellungsmöglichkeiten des kommunalen Flächennutzungsplans eignen sich in besonderer Weise für eine behördenverbindliche Regelung. Beispielsweise kann die Gemeinde Wohnflächen darstellen, in denen die o. a. Planungsrichtwerte zum generellen Schutz bzw. zur Vorsorge eingehalten werden sollen.